Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)
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Teinacher Straße 52
71634 Ludwigsburg
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§ 1 Zweckbestimmung, Geltungsbereich
1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) gelten für die Durchführung von Veranstaltungen in und auf dem Gelände der Kreiswerk52 GbR (nachfolgend „Kreiswerk52“). Sie gelten zudem für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen bei Veranstaltungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik.
1.2
Diese AVB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend „Privatpersonen“ genannt), gegenüber gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Unternehmen“ genannt).
Gegenüber Unternehmen gelten diese AVB auch für alle künftigen - einschließlich mehrjährig wiederholender - Vertragsverhältnisse.
1.3
Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) gelten nicht, wenn Kreiswerk52 sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden von den vorliegenden AVB abweichende Vereinbarungen im Vertrag getroffen, haben solche Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AVB.
§ 2 Vertragspartner, Veranstalter, Entscheidungsbefugter Vertreter
2.1
Vertragspartner sind Kreiswerk52 und der im Vertrag bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber Kreiswerk52 offenzulegen und den Dritten schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss gegenüber der Kreiswerk52 zu benennen.
Der Veranstalter bleibt als Vertragspartner der Kreiswerk52 für alle Pflichten verantwortlich, die dem „Veranstalter“ nach dem Wortlaut dieser AVB obliegen. Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten von Kreiswerk52 ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Kreiswerk52.
2.2
Der Veranstalter hat Kreiswerk52 vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Baden-Württembergischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) wahrnimmt.
2.3
Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AVB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.
§ 3 Reservierungen, Vertragsabschluss, Vertragsergänzungen
3.1
Mündliche, elektronische oder schriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin halten nur die Option für den späteren Vertragsabschluss offen. Sie werden nur zeitlich befristet vergeben und sind im Hinblick auf den späteren Vertragsabschluss unverbindlich. Sie enden spätestens mit Ablauf der in der Reservierung oder der im Vertrag genannten (Rücksende-) Frist.
Ein Anspruch auf Verlängerung einer ablaufenden Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungs-Optionen sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft, soweit im Vertrag hierzu keine individuelle Regelung getroffen ist.
3.2
Der Abschluss von Veranstaltungsverträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform mit Unterschrift beider Vertragsparteien. Übersendet Kreiswerk52 noch nicht signierte Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Veranstalter die zugesandten Vertragsexemplare signiert, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an Kreiswerk52 sendet und eine gegensignierte Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Die Übermittlung des Angebots und der unterschriebenen Vertragsausfertigungen kann auf elektronischem und auf postalischem Weg erfolgen. Die Textform gilt auch als erfüllt, wenn Vertragsexemplare mittels elektronischer Signatur signiert werden.
3.3
Um nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag zu vereinbaren, ist die jeweilige Erklärung in Textform an den Vertragspartner zu übermitteln und von der anderen Seite zu bestätigen. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind auf gleiche Weise unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch Übergabeprotokoll bestätigt werden.
§ 4 Vertragsgegenstand
4.1
Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung von Flächen und Räumen innerhalb der Versammlungsstätte, zu dem vom Veranstalter genannten Nutzungszweck, sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen. Die Überlassung der Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und -räumen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität, zu dem vom Veranstalter angegebenen Nutzungszweck.
Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, kann der Veranstalter unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Verordnungsrechtliche und hoheitliche Anordnungen zur Reduzierung von Besucherkapazitäten sind zu beachten.
Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass für seine Veranstaltung keinesfalls mehr als die zulässige Besucherzahl in die Versammlungsstätte eingelassen werden. Neue oder von bereits genehmigten Plänen abweichende Aufplanungen des Veranstalters müssen rechtzeitig vor der Veranstaltung (mindestens 6 Wochen Vorlauf) beim zuständigen Bauamt zur Genehmigung eingereicht werden. Als kostenpflichtige Leistung übernimmt Kreiswerk52 nach vorheriger Abstimmung mit dem Veranstalter die Beantragung entsprechender Genehmigungen. Kosten und Risiko der behördlichen Genehmigungsfähigkeit gehen zu Lasten des Veranstalters.
4.2
Für die Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben, Eingangsbereiche erhält der Veranstalter ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer seiner Veranstaltung. Der Veranstalter hat insbesondere die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte zu dulden. Finden im Kreiswerk52 zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Veranstalter sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Veranstalter hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Veranstalters eingeschränkt wird.
4.3
Die im Kreiswerk52 enthaltenen funktionalen Räumlichkeiten und Flächen, wie bspw. Technikräume sind nicht Gegenstand des Vertrags und werden dem Veranstalter nicht überlassen, soweit im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für alle Wand- und Gebäudeflächen sowie für Fenster, Decken und Wandflächen außerhalb der Räumlichkeiten der Kreiswerk52, insbesondere im Bereich allgemeiner Verkehrsflächen und der Eingangsbereiche.
4.4
Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstaltungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Veranstaltungsart, vereinbarter Veranstaltungsinhalte, des Nutzungszwecks oder ein Wechsel des Vertragspartners sowie jede Art der „Drittüberlassung“ (z. B. entgeltlich oder unentgeltlich Untervermietung) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kreiswerk52.
Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die Interessen der Kreiswerk52, insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende oder geplante Veranstaltungen, nicht beeinträchtigt werden.
§ 5 Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe
5.1
Vor der Veranstaltung, in der Regel mit Beginn des Aufbaus, kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Veranstaltungsbereiche sowie der Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese Kreiswerk52 unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellt der Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursachen er oder seine Besucher einen Schaden, ist der Veranstalter zur unverzüglichen Anzeige gegenüber Kreiswerk52 verpflichtet. Dem Veranstalter wird empfohlen, erkennbare Vorschäden zu fotografieren und diese Kreiswerk52 möglichst vor der Veranstaltung elektronisch anzuzeigen und zu übermitteln.
5.2
Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die an ihn überlassenen Bereiche des Kreiswerk52 inklusive der darin und darauf befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Veranstalter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.
5.3
Alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Im Kreiswerk52 verbliebene Gegenstände können zu Lasten des Veranstalters kostenpflichtig entfernt ggfs. entsorgt werden.
Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Veranstalter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Bei besonderer Verschmutzung, die über das veranstaltungsbedingt übliche Maß hinausgeht, ist Kreiswerk52 berechtigt, einen Reinigungszuschlag vom Veranstalter zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Fall von Beschädigungen oder verspäteter Rückgabe des Vertragsgegenstands bleibt vorbehalten. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei erspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.
§ 6 Nutzungsentgelte, Preisanpassungen, Zahlungen
6.1
Abhängig von den Angaben des Veranstalters zu der von ihm geplanten Veranstaltung erhält der Veranstalter bei Vertragsabschluss eine auf seine Veranstaltung abgestimmte „Leistungs- und Kostenübersicht“, die als Anlage dem Vertrag beigefügt wird. Die Leistungs- und Kostenübersicht wird im Rahmen der weiteren Veranstaltungsplanung auf Grundlage der Angaben des Veranstalters sowie der sich daraus ergebenden veranstaltungsbedingten Anforderungen fortgeschrieben. Verbrauchs- und nutzungsabhängige Entgeltkomponenten werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind als Zusatzleistungen in einer Anlage zum Vertrag aufgeführt. Die Endabrechnung aller Leistungen erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung auf Basis der beauftragten und erbrachten Leistungen.
6.2
Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdurchführung mehr als vier Monate, können die vereinbarten Entgelte gemäß Kosten- und Leistungsübersicht an aktuelle Marktpreisentwicklungen um bis zu 10 % angepasst werden. Dies gilt für Erhöhungen und Senkungen gleichermaßen. Eine Preisanpassung kann ein Mal pro Jahr ab Vertragsschluss gerechnet erfolgen. Eine Preisanpassung in diesem Rahmen ist nur zulässig, wenn sie nicht auf Umstände zurückzuführen ist, welche der jeweilige Vertragspartner einseitig zu vertreten hat. Führt eine Preisanpassung zu einer unzumutbaren Erhöhung oder Senkung der insgesamt zu zahlenden Entgelte, werden die Vertragsparteien in Nachverhandlungen über die Preisanpassung treten.
6.3
Abweichend von Ziffer 6.2 ist eine Preisanpassung veranstaltungsbezogener Energiekosten, differenziert nach Strom- und Wärme, wie folgt möglich:
a.
Sofern die Energie-Kosten für Strom- und Wärme nicht verbrauchsabhängig erfasst werden, werden Verbrauchspauschalen differenziert nach Strom und Wärme in der „Leistungs- und Kostenübersicht“ ausgewiesen. Sollten sich die Bezugspreise für Strom und Wärme zwischen Vertragsschluss und dem Veranstaltungszeitpunkt um mehr als 10 % verändern, hat Kreiswerk52 im Falle der Preiserhöhung um mehr als 10 % und der Veranstalter, im Falle einer Preisreduzierung um mehr als 10 % einen Anspruch auf Preisanpassung um die tatsächliche prozentuale Veränderung des pauschalierten Energiekostenanteils. Das Recht auf Preisanpassung besteht nicht, wenn zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdurchführung weniger als vier Monate liegen. Im Fall einer Preisanpassung ist Kreiswerk52 auf Anforderung des Veranstalters verpflichtet, die Preise zu denen Strom und Wärme vom Energieversorger der Bertreiberin bezogen werden, offen zu legen.
b.
Sofern die Kosten für Energie – differenziert nach Strom- und Wärme – nach Verbrauch durch Zählerablesung festgestellt werden, gelten dabei die, zum Zeitpunkt der Veranstaltung von Kreiswerk52 an Ihre Energie-Lieferanten, zu zahlenden Bezugspreise. Diese sind von Kreiswerk52 auf Anforderung des Veranstalters nachweisbar offenzulegen.
6.4
Der Umfang und die vom Veranstalter zu tragenden Kosten für personelle Sicherheitsleistungen (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Brandsicherheitswache) hängen von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen Anforderungen und Risiken im Einzelfall ab. Die Festlegung des Umfangs gegebenenfalls notwendiger Sicherheitsmaßnahmen erfolgt im Zuge der Bewertung der Veranstaltung durch Kreiswerk52 in Abstimmung mit den für die Sicherheit und den Brandschutz zuständigen Stellen.
6.5
Kreiswerk52 ist ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn berechtigt, den zusätzlichen Aufwand für die kurzfristige Bereitstellung oder kurzfristige Änderung von (Zusatz-) Leistungen – soweit diese umsetzbar sind – mit einem Aufschlag von bis zu 20% zu versehen.
6.6
Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen nach Rechnungstellung durch den Veranstalter innerhalb von 14 Tagen auf das Konto von Kreiswerk52 zu leisten.
Bei Zahlungsverzug ist Kreiswerk52 berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (5) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € zu berechnen.
Gegenüber Privatpersonen ist Kreiswerk52 berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.
6.7
Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Kreiswerk52 berechtigt, vor der Veranstaltung angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6.8
Die Kreiswerk52 ist berechtigt, die an den Veranstalter weiterberechneten Fremdkosten mit einem Gemeinkostenaufschlag in Höhe von bis zu 3 % zu versehen.
6.9
Werden vereinbarte Zahlungen nicht fristgerecht vor der Veranstaltung geleistet, kann das Kreiswerk52 die zur Verfügung Stellung der Versammlungsstätte verweigern. Das Kreiswerk52 ist in diesem Fall auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 7 Vermarktung und Werbung, Sponsoren
7.1
Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Werbemaßnahmen auf dem Gelände, am Gebäude oder an Wänden, Fenstern, Säulen etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch Kreiswerk52.
7.2
Auf allen Drucksachen, Plakaten, Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher und Kreiswerk52.
7.3
Bei der Nennung des Veranstaltungsorts auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet) auf Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten sind ausschließlich die Originallogos des Kreiswerk52es zu verwenden. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist ohne schriftliche
Zustimmung der Kreiswerk52 nicht gestattet. Die Kreiswerk52 kann die Vorlage von Entwürfen für Anzeigen, Plakate und Werbezettel für Veranstaltungen verlangen und deren Veröffentlichung bzw. Verteilung untersagen, wenn durch die Gestaltung eine Schädigung des Ansehens der Kreiswerk52 oder des Kreiswerk52es zu befürchten ist.
7.4
Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Plakaten durch den Veranstalter ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Kreiswerk52 zulässig (vgl. Ziffer 7.1).
Der Veranstalter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen im
Kreiswerk52 die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen.
7.5
Der Veranstalter hält die Kreiswerk52 unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.
Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
7.6
Aufnahmen des Kreiswerk52 und ihren Einrichtungen zur gewerblichen Verwendung sowie deren Logos und Namen dürfen nur mit ausdrücklicher, vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch die Kreiswerk52 gemacht bzw. verwendet werden.
7.7
Bild- und Tonaufnahmen für Zwecke der Übertragung, Weiterverbreitung oder Aufzeichnung für alle Medien und Datenträger wie z. B. Hörfunk, Fernsehen, Internet, virtuelle und physische Speichermedien sind unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, zuvor durch Kreiswerk52 schriftlich genehmigen zu lassen.7.8 Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sind zwecks aktueller Berichterstattung nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplans zugelassen. Kreiswerk52 ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten. Der Veranstalter hat eine Drehgenehmigung bei der Kreiswerk52 einzuholen.
7.9
Kreiswerk52 ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungsprogramm, auf allen Werbeträgern im Foyer und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Veranstalter zustimmt.
7.10
Kreiswerk52 ist berechtigt, kostenlos zum Zweck der Vermarktung Räumlichkeiten von Kreiswerk52, Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und diese zu verbreiten, sofern der Veranstalter zustimmt. Es erfolgt eine vorherige Abstimmung mit dem Veranstalter.
7.11
Werbung des Veranstalters für Dritte oder Drittveranstaltungen innerhalb des Kreiswerk52es bedarf der Zustimmung durch Kreiswerk52. Der Veranstalter hat keinen Anspruch darauf, dass bestehende Eigen- und Fremdwerbung der Kreiswerk52 abgehängt, verändert oder während der Veranstaltung eingeschränkt wird.
§ 8 Gastronomie
8.1
Kreiswerk52 stellt eine gastronomische Grundversorgung (Wasser; Kaffee) zu den in der „Leistungs- und Kostenübersicht“ dargelegten Vergütung zur Verfügung.
8.2
Der Veranstalter ist berechtigt, die gastronomische Versorgung durch einen Gastronomiepartner in Abstimmung mit Kreiswerk52 durchzuführen.
§ 9 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, Abgaben
9.1
Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Genehmigungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen.
9.2
Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der Baden-Württembergischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) einzuhalten.
9.3
Der Veranstalter trägt die Verantwortung für die Genehmigung seiner Werbemaßnahmen im Stadtgebiet von Ludwigsburg durch das Ordnungsamt der Stadt.
9.4
Für Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) dem Veranstalter in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die gewerberechtliche Festsetzung von Messen und Ausstellungen und die damit verbundenen Befreiungen. Soweit der Veranstalter beabsichtigt seine Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der zuständigen Behörde zu stellen.
9.5
Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Veranstalter beauftragten Künstler, ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Veranstalters.
§ 10 Funknetze/W-LAN
10.1
Der Veranstalter ist nicht berechtigt ohne Zustimmung von Kreiswerk52 eigene Funknetzwerke oder W-LAN-Netze aufzubauen bzw. W-LAN-Access-Points in Betrieb zu nehmen. Sollten diese Netze ohne Genehmigung in Betrieb gehen, können sie ohne Vorankündigung außer Betrieb genommen werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen auf Grund von Störungen bleibt vorbehalten.
10.2
Veranstalter, die den Internetanschluss (LAN oder W-LAN) des Kreiswerk52 nutzen oder ihren Besuchern/Gästen zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch die Verletzung von Urheberrechten, das Verbreiten oder Herunterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder durch das Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten.
Wird Kreiswerk52 für Verstöße des Veranstalters, seiner Veranstaltungsbesucher, -gäste oder sonstiger „im Lager“ des Veranstalters stehender Nutzer in Anspruch genommen, ist Kreiswerk52 vom Veranstalter gegenüber allen finanziellen Forderungen einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
§ 11 GEMA, GVL
11.1
Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabeleistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Kreiswerk52 kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA bzw. GVL vom Veranstalter verlangen.
11.2
Ist der Veranstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann Kreiswerk52 vom Veranstalter die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA- bzw. GVL-Gebühren rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.
§ 12 Haftung des Veranstalters, Versicherung
12.1
Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht im Kreiswerk52 hinsichtlich aller von ihm eingebrachten Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.
12.2
Der Veranstalter hat die Versammlungsstätte in dem Zustand an die Kreiswerk52 zurückzugeben, indem er sie von Kreiswerk52 übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch die Teilnehmer seiner Veranstaltung im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
12.3
Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Veranstalters, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Veranstalter haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.
12.4
Der Umfang der Haftung des Veranstalters umfasst neben Personenschäden und Schäden am Kreiswerk52 und dessen Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.
12.5
Der Veranstalter stellt Kreiswerk52 von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von Teilnehmern oder Besuchern zu vertreten sind. Ein etwaiges Mitverschulden von Kreiswerk52 und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Verantwortung der Kreiswerk52, für den sicheren Zustand und Unterhalt der Räumlichkeiten von Kreiswerk52 gemäß § 836 BGB zu sorgen, bleibt ebenfalls unberührt.
12.6
Der Veranstalter ist zum Abschluss einer deutschen Veranstalter- Haftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau der Veranstaltung verpflichtet.
Die Veranstalter-Haftpflichtversicherung ist Kreiswerk52 spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
Die erforderlichen Mindestdeckungssummen betragen:
für Personenschäden Euro 5.000.000,- (in Worten: fünf Millionen Euro)
für Sachschäden einschließlich Mietsachschäden und Mietsachfolgeschäden Euro 500.000,- (in Worten: fünfhunderttausend Euro).
Der Abschluss der Versicherung bewirkt keine Begrenzung der Haftung des Veranstalters im Verhältnis zu Kreiswerk52 oder gegenüber Dritten.
12.7
Wird der entsprechende Nachweis nicht bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bzw. nicht mit den unter Ziffer 14.6 dieser AVB geforderten Deckungsinhalten erbracht, so ist Kreiswerk52 berechtigt, eine entsprechende Versicherung zu Lasten des Veranstalters abzuschließen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 13 Haftung Kreiswerk52
13.1
Die verschuldensunabhängige Haftung der Kreiswerk52 auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1 1. Alternative BGB) an den Räumlichkeiten der Kreiswerk52 und ihrer Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit Kreiswerk52 bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung Räumlichkeiten der Kreiswerk52 angezeigt wird.
13.2
Kreiswerk52 übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Auf Anforderung des Veranstalters kann ein nach § 34a GewO zugelassenes Bewachungsunternehmen mit der Bewachung fremden Eigentums auf Kosten des Veranstalters beauftragt werden.
13.3
Kreiswerk52 haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Veranstalter auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Kreiswerk52 erleidet oder wenn die Kreiswerk52 ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung der Kreiswerk52 auf Schadenersatz ist mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
13.4
Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch Kreiswerk52 zu vertreten, haftet Kreiswerk52 abweichend von Ziffer
13.3
nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht der Kreiswerk52 für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
13.5
Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Ziffern 13.3 und 13.4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen der Kreiswerk52.
§ 14 Stornierung, Rücktritt, außerordentliche Kündigung
14.1
Führt der Veranstalter aus einem von Kreiswerk52 nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht.
Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:
• bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 25%
• bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50%
• bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 75%
• weniger als 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 90 %
der vereinbarten Nutzungsentgelte. Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei Kreiswerk52 eingegangen sein. Ist der Kreiswerk52 ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Veranstalter ersetzt zu verlangen. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.
14.2
Infolge der Veranstaltungsabsage entstandene Kosten für bereits beauftragte Leistungen Dritter (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Feuerwehr, Garderobenpersonal, Technik, Gastronomie etc.), sind vom Veranstalter auf Nachweis im Einzelfall zu erstatten, sofern sie nicht in den Nutzungsentgelten gemäß Ziffer 1 enthalten und darin aufgeführt sind.
14.3
Gelingt es Kreiswerk52, das Kreiswerk52 zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt der Schadenersatz nach Ziffer 14.1 bestehen, soweit die Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Veranstaltungstermin möglich war und/oder nicht den gleichen Deckungsbeitrag erbringt.
14.4
Kreiswerk52 ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
a) die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen etc.) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind;
b) der Nachweis des Abschlusses und Bestehens der vereinbarten Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht erfolgt;
c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen;
d) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung der Kreiswerk52 wesentlich geändert wird;e) der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist;
f) gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Veranstalter verstoßen wird;
g) der Veranstalter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber Kreiswerk52 oder gegenüber Behörden oder der GEMA/GVL nicht nachkommt;
h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Veranstalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
i) die Zahlungsfähigkeit des Veranstalters nicht mehr gegeben ist, insbesondere gegen den Mieter Wechsel- und Scheckproteste ergangen sind.
14.5
Macht Kreiswerk52 von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 14.4 genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen, die Kreiswerk52 muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
14.6
Kreiswerk52 ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, soweit der Veranstalter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.
14.7
Ist der Veranstalter eine Agentur, so steht Kreiswerk52 und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber von der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit Kreiswerk52 vollständig übernimmt und auf Verlangen von Kreiswerk52 angemessene Sicherheit leistet.
§ 15 Höhere Gewalt, Einschränkung der Energieversorgung
15.1
Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
15.2
Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
15.3
Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Kreiswerk52 verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Kreiswerk52, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungsplichten frei.
15.4
Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern und sonstiger Teilnehmer der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
15.5
Einem Fall von höherer Gewalt gleichgestellt ist die Unterbrechung oder erhebliche Einschränkung der Energieversorgung für die Versammlungsstätte, insbesondere durch Eingriffe in das Versorgungsnetz und durch hoheitliche Anordnungen, die außerhalb der Einflusssphäre der Kreiswerk52 liegen. Die Geltendmachung von Schadensersatz und die Erstattung von Aufwendungen sind in einem solchen Fall für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.
§ 16 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
16.1
Aufrechnungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber der Kreiswerk52 nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Kreiswerk52 anerkannt sind.
16.2
Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich beim Veranstalter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Soweit der Veranstalter diesem Personenkreis nicht angehört, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 17 Datenverarbeitung, Datenschutz
17.1
Kreiswerk52 überlässt dem Veranstalter das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Veranstalter an die Kreiswerk52 übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Veranstalter ist seinerseits verpflichtet alle Betroffenen, deren Daten an die Kreiswerk52 im Zuge der Planung und Durchführung der Veranstaltung übermittelt werden, über die in § 17.2 bis 17.5 bestimmten Zwecke zu informieren.
17.2
Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der Kreiswerk52 zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt Kreiswerk52 die Daten des Veranstalters zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.
17.3
Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Veranstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.17.4 Kreiswerk52 behält sich vor, die Daten des Veranstalters und der von ihm benannten entscheidungsbefugten Ansprechpartner zusätzlich zu den in Ziffer 17.1 bis 17.3 genannten Zwecken auch für eigenes Marketing und für die Zusendung von eigener Werbung zu nutzen, soweit es sich bei diesen Personen um Unternehmer im Sinne des §14 BGB handelt.
Die Betroffenen haben das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Marketings und der Werbung einzulegen. In diesem Fall werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst via Email an info@kreiswerk52.de oder telefonisch an: +49(0) 7141 2588020 gerichtet werden.
17.5
Kreiswerk52 verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie vom Veranstalter erhält, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Diese Daten werden unter Beachtung steuerlicher und handelsrechtlicher Vorschriften in der Regel nach 5 Jahren von Kreiswerk52 gelöscht, sofern die Geschäftsbeziehung nicht fortgesetzt wird.
17.6
Sollte ein Betroffener mit der Speicherung oder im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten nicht einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird Kreiswerk52 auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die Kreiswerk52 über ihn gespeichert hat.
§ 18 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
18.1
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Ludwigsburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18.2
Sofern der Veranstalter Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Ludwigsburg als Gerichtsstand vereinbart.
18.3
Regelung über das Streitbeteiligungsverfahren nach § 36 Abs. 1 VSBG: Kreiswerk52 ist nicht bereit und verpflichtet an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
18.4
Sollten einzelne Klauseln dieser AVB, des Vertrags, der „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ oder der „Messe- und Ausstellungbestimmungen“ unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung findet die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.
Stand: 01.01.2025